Update: E-Invoicing und das Wachstumschancengesetz

Bezüglich des Wachstumschancengesetzes und der Einführung von E-Invoicing scheint es Ende Februar 2024 im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat nun zu einem Kompromiss und zu…

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Andre von de Finn

März 05, 20242 Minuten Lesezeit

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Bezüglich des Wachstumschancengesetzes und der Einführung von E-Invoicing scheint es Ende Februar 2024 im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat nun zu einem Kompromiss und zu einer tragbaren Einigung gekommen zu sein. Das jetzt „abgespeckte“ Wachstumschancengesetz (WCG) hielte damit nur noch ein direktes Entlastungsvolumen von knapp über drei Milliarden Euro für die deutsche Wirtschaft bereit. Allerdings bleiben die E-Rechnungs-Artikel in diesem neuen Entwurf nahezu unangetastet. Warum? Schätzungen der EU-Kommission und des Bundesfinanzministeriums (BMI) zufolge dürfte die Einführung der obligatorischen E-Rechnung in Deutschland sukzessive zu Steuermehreinnahmen von weit mehr als über zehn Milliarden Euro pro Jahr führen. E-Invoicing kann die Vorsteuerabzugskontrolle durch die Finanzverwaltung in nahezu Echtzeit ermöglichen. Dadurch könnte die in Deutschland noch immer klaffende Umsatzsteuerlücke durch Vorsteuerabzugsbetrug und andere unlautere Steuervermeidungspraktiken geschlossen werden. Andere EU-Länder wir beispielsweise Italien haben den Schritt bereits unternommen.

Die Pläne zur Einführung des E-Invoicing:

  • Ab dem 1. Januar 2025 wird der Empfang einer E-Rechnung gemäß EN16931 für alle deutschen B2B-Geschäfte verpflichtend.
  • Ausnahmen gelten für Rechnungen unter 250 € gemäß § 33 UStDV und für Fahrausweise gemäß § 34 UStDV. Auch sind Rechnungen an Verbraucher grundsätzlich nicht betroffen.
  • Nach dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können zunächst noch Papierrechnungen sowie E-Rechnungen in Formaten, die nicht den neuen Vorgaben an elektronische Rechnungen entsprechen, ausgetauscht werden.
  • Die Priorität der Papierrechnung entfällt allerdings. Die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von EN16931-konformen E-Rechnungen ist nicht mehr erforderlich. Schon während der zahlreichen Übergangsfristen muss der Rechnungsempfänger der Abweichung von der E-Rechnungs-Verpflichtung bei „sonstigen“ elektronischen Formaten (z.B. PDF-Dokumente) explizit zustimmen.
  • Nach dem 31. Dezember 2026 bis zum 31. Dezember 2027 gilt diese Übergangsregelung nur noch für rechnungsstellende Unternehmen, die weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr machen.
  • Für bestehende EDI-Verbindungen, in denen jedoch E-Rechnungsformate ausgetauscht werden, die nicht den Vorgaben entsprechen, besteht eine zulässige Übergangsfrist noch bis zum 31. Dezember 2027.

Der offiziell beschlossene Kompromiss passiert im weiteren Verlauf am 22. März 2024 den Bundesrat. Allerdings ist der tatsächliche Beschluss im Bundesrat noch unklar, denn die immer noch nicht abschließend geklärte Frage zum „Agrar-Diesel“ bedarf noch der Zustimmung einiger Länderchefs.

Wichtig:

Der E-Invoicing-Aspekt als Teil des Wachstumschancengesetzes ist unangetastet geblieben. Daher empfehlen wir:

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André beschäftigt sich seit über 15 Jahren mit der Digitalisierung und Optimierung von Purchase-to-Pay sowie Order-to-Cash Prozessen. Er verfügt über umfassende Erfahrung im Umfeld des elektronischen Datenaustauschs, insbesondere in Bezug auf e-Invoicing und die Automatisierung von Rechnungsverarbeitungsprozessen. In seinem Blog berichtet er über Trends, Innovationen und gesetzliche Änderungen in der Digitalisierung von Geschäftsprozessen.

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